Rechtsprechung
LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 33 RVG, § 42 Abs 4 S 1 GKG 2004
Gegenstandswert - Urteilsverfahren - Vergleich - Abrechnung von Vergütungsansprüchen und Auszahlung von Nettobeträgen - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779
Gegenstandswert für Aufhebungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren mit Abrechnung von Vergütungsansprüchen und Auszahlung von Nettobeträgen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Werterhöhende Berücksichtigung einer Regelung über die Abrechnung von Vergütungsansprüchen in einem Aufhebungsvergleich
- LAG Hamburg (Leitsatz)
Streitwert/Gegenstandswert - Vergleich
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 08.07.2013 - 13 Ca 355/12
- ArbG Hamburg, 09.07.2013 - 13 Ca 355/12
- LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- LAG Hamburg, 11.01.2008 - 8 Ta 13/07
Gegenstandswert
Auszug aus LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13
Auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (vgl. nur LArbG Hamburg Beschluss vom 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07- Juris), so dass der Gegenstandswert gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf.Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist (vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - 6 Ta 2/02 - und vom 05. März 2002 - 5 Ta 2/02 - beide veröffentlicht in Juris; die entgegenstehende spätere Rechtsprechung des LArbG Hamburg (nur 20% anzusetzen, Beschlüsse vom 08. Juli 2004 - 3 Ta 4/02 - und vom 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07 - haben die Kammern 3 und 8 des LArbG Hamburg inzwischen wieder aufgegeben)).
- LAG Hamm, 17.04.2007 - 6 Ta 145/07
Gegenstandswert für Bestandsschutzverfahren und Prozessvergleich - …
Auszug aus LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13
Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung (vgl. nur LArbG Hamm Beschluss vom 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 - Juris). - LAG Hamburg, 08.07.2004 - 3 Ta 4/02
Streitwerterhöhung bei objektiver Klagehäufung von Kündigungsschutzklage und …
Auszug aus LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13
Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist (vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - 6 Ta 2/02 - und vom 05. März 2002 - 5 Ta 2/02 - beide veröffentlicht in Juris; die entgegenstehende spätere Rechtsprechung des LArbG Hamburg (nur 20% anzusetzen, Beschlüsse vom 08. Juli 2004 - 3 Ta 4/02 - und vom 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07 - haben die Kammern 3 und 8 des LArbG Hamburg inzwischen wieder aufgegeben)). - LAG Hamburg, 05.03.2002 - 5 Ta 2/02
Zusammenrechnung von Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage und …
Auszug aus LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13
Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist (vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - 6 Ta 2/02 - und vom 05. März 2002 - 5 Ta 2/02 - beide veröffentlicht in Juris; die entgegenstehende spätere Rechtsprechung des LArbG Hamburg (nur 20% anzusetzen, Beschlüsse vom 08. Juli 2004 - 3 Ta 4/02 - und vom 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07 - haben die Kammern 3 und 8 des LArbG Hamburg inzwischen wieder aufgegeben)). - LAG Hamburg, 14.02.2002 - 6 Ta 2/02
Auszug aus LAG Hamburg, 23.09.2013 - 4 Ta 14/13
Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen ist (vgl. LArbG Hamburg Beschlüsse vom 14. Februar 2002 - 6 Ta 2/02 - und vom 05. März 2002 - 5 Ta 2/02 - beide veröffentlicht in Juris; die entgegenstehende spätere Rechtsprechung des LArbG Hamburg (nur 20% anzusetzen, Beschlüsse vom 08. Juli 2004 - 3 Ta 4/02 - und vom 11. Januar 2008 - 8 Ta 13/07 - haben die Kammern 3 und 8 des LArbG Hamburg inzwischen wieder aufgegeben)).
- LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren
Der Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bewirkt, dass sich beendigungsabhängige Vergütungsansprüche, soweit diese nicht eingeklagt worden sind, im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag oder zur Bestandsschutzregelung nicht vergleichswerterhöhend auswirken (erkennende Kammer 8. März 2011 - 5 Ta 42/11 - juris, ebenso bereits BAG 20. Januar 1967 - 2 AZR 232/65 - juris sowie LAG Hamburg 23. September 2013 - 4 Ta 14/13 - juris). - LAG Nürnberg, 20.12.2013 - 2 Ta 156/13
Streitwertkatalog - Beschlussverfahren - Zustimmungsersetzung - Aufhebungsantrag …
Denn im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt das Verschlechterungsverbot (vgl. z.B. LAG Hamburg 23.09.2013 - 4 Ta 14/13; Gerold/Schmidt/ Mayer RVG 21.Aufl., § 33 RVG, Rn 15; Tschöpe/Ziemann/Altenburg/ Paschke, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, B Rn 289).